Schwarz Immobilien
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1. Gegenstand des Vertrags
Geschäftsgegenstände sind der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages über bebaute und unbebaute Immobilien, über Wohnräume, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und Reihenhäuser sowie Gewerbe- und Industrieobjekte, Produktions- und Lagerhallen, Renditeobjekte, Bürogebäude, Wohngebäude, land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften.
§ 2. Provisionsanspruch
Unser Provisionsanspruch entsteht, wenn aufgrund unserer Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt und wird bei Abschluss des Vertrages fällig. Dabei reicht die Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit aus. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn:
a) der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichend sind.
b) für den Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten aufschiebender oder auflösenden Bedingung, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts, erlischt.
c) der Vertrag nachträglich unwirksam wird, sofern dies nicht von uns zu verantworten ist.
d) ein wirtschaftlich gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt.
§ 3. Fälligkeit der Provision
Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist sofort zahlbar, unabhängig davon, dass der Beginn des Hauptvertrages zeitlich später eintritt. Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz fällig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns mitzuteilen, wann der Abschluss des Hauptvertrages stattfindet und uns unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages zur Berechnung des Provisionsanspruchs zu erteilen.
§ 4. Provisionshöhe
Sofern keine andere Abrede getroffen ist, gilt der nachstehende Provisionssatz als vereinbart. Im Falle des erfolgreichen Verkaufs oder Kaufs von Ein- und Zweifamilienhäusern, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und Reihenhäuser sowie Grundstücken, erfolgt die Berechnung auf Basis des vereinbarten notariell beurkundeten Gesamtkaufpreises einschließlich aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen in Höhe von 3,57 % inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und ist jeweils vom Käufer sowie Verkäufer zu zahlen.
§ 5. Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, die mit ihm vereinbarte Provision zu entrichten.
§ 6. Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig zu sein.
§ 7. Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 8. Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§ 9. Geldwäscheprävention
Wir sind verpflichtet, bei Anbahnung eines konkreten Kaufvertrages im Rahmen der Geldwäscheprävention gemäß Geldwäschegesetz (GWG) die Identität der Vertragsparteien, derer Vertreter und wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und zu speichern. Unsere Vertragspartner sind verpflichtet, uns nach § 11 GWG bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung zu unterstützen.
§ 10. Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 11. Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 12. Verbraucherschlichtungsstelle
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen. Unser Unternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: März 2023